Logo Stadt PüttlingenDie Köllertalstadt

1) Am 30. August 2026 finden die Wahlen zur Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken statt. Die Wahlen dauern von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2) Die Stadt Püttlingen ist in 7 allgemeine Wahlbezirke und 2 Briefwahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungsbriefen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 20.07.2026 bis 25.07.2026 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Wahlbezirke in der Stadt Püttlingen sind wie folgt eingerichtet:

Wahlbezirk Nr. 101Pfarrheim St. Sebastian, Großer Saal, Völklinger Str. 19 (Hinweis: barrierefrei)
Wahlbezirk Nr. 102

Grundschule Pater Eberschweiler, Turnhalle, Goethestr. 11 (Hinweis: barrierefrei)

Wahlbezirk Nr. 103

Gemeinschaftsschule ERS Püttlingen, Hauptgebäude, Eingang Marktstraße 48, Raum C-2-12, (Hinweis: barrierefrei)

Wahlbezirk Nr. 104

St. Barbara Halle (Versammlungsraum) Grundschule Viktoria-Ritterstraße, Theodolinde-Katzenmaier-Straße (Hinweis: barrierefreier Zugang über seitlichen Eingang,   „Versammlungsraum“, möglich)

Wahlbezirk Nr. 201

Rathausturnhalle – Rathaus Köllerbach, In der Schäferei 6-8, (Wichtiger Hinweis: Wahllokal ist nicht barrierefrei!)

Wahlbezirk Nr. 202

Kyllberghalle - Grundschule Köllerbach, Zur Sporthalle (Hinweis: barrierefrei)   

Wahlbezirk Nr. 203

Kelterhaus Etzenhofen, Weinstube, Mühlenstraße 15 (Hinweis: barrierefrei)  

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Rathaus Püttlingen, Rathausplatz 1, 66346 Püttlingen zusammen.

3) Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wahlberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit dem amtlichen Stimmzettel. Jede / Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der sie / er wahlberechtigt ist, den entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar für die Regionalversammlungswahl einen grünen Stimmzettel.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat für die Wahl eine Stimme.

Bei der Regionalversammlungswahl enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4) Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5) Wer einen Wahlschein hat, kann

a) durch Stimmabgabe an der Regionalversammlungswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (II Stadtumland) (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes)

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlleiterin den amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Die Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Püttlingen, den 20.08.2026

Die Bürgermeisterin

als Gemeindewahlleiterin

Denise Klein