Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsblatt I S. 854,863) hat der Stadtrat am 11.11.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Gesamtergebnis
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird festgesetzt
| 1. im Ergebnishaushalt mit | |
| dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 38.539.146,00 € |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 42.077.630,00 € |
| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | - 3.538.484,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt mit | |
| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 278.428,00 € |
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.251.428,00 € |
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | - 973.000,00 € |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.462.184,00 € |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 276.500,00 € |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.185.684,00 € |
§ 2
Kreditaufnahme
Kredite für Investitionen werden in Höhe von 973.000,00 € veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 1.064.000,00 € veranschlagt.
§ 4
Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 35.000.000,00 €.
§ 5
Verringerung Ausgleichsrücklage und allgemeine Rücklage
| a) Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf | Rücklage aufgebraucht |
| und | |
| b) Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf | 3.538.484,00 € |
| Summe | 3.538.484,00 € |
§ 6
Hebesätze der Realsteuern
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 250 v. H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 400 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer | 425 v. H. |
§ 7
Stellenplan
Es gilt der vom Stadtrat am 04.06.2025 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Haushaltssanierungsplan nach § 82 a KSVG
Nach § 10 des Gesetzes über den Saarlandpakt findet die Bestimmung des KSVG über den Haushaltssanierungsplan keine Anwendung.
§ 9
Sonstige Bestimmungen
Abs. 1: Deckungsfähigkeit nach § 18 KommHVO
a) Aufwendungen eines Teilhaushaltes sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig.
b) Die Personalaufwendungen aller Teilhaushalte sind gegenseitig deckungsfähig.
Abs. 2: Übertragbarkeit nach § 19 Abs. 2 KommHVO
Nicht verbrauchte Aufwandsermächtigungen können bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen durch Entscheidung des Fachbereichsleiters II in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
Püttlingen, den 11.11.2025
Stadt Püttlingen
Die Bürgermeisterin
Klein
