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Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsblatt I S. 854,863) hat der Stadtrat am 11.11.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Gesamtergebnis

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird festgesetzt

1.    im Ergebnishaushalt mit 
dem Gesamtbetrag der Erträge auf       38.539.146,00 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf   42.077.630,00 €
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf   -    3.538.484,00 €
  
2.    im Finanzhaushalt mit 
den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf   278.428,00 €
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.251.428,00 €
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf       - 973.000,00 €
  
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf     2.462.184,00 €
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf    276.500,00 €
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf   2.185.684,00 €

 

§ 2
Kreditaufnahme

Kredite für Investitionen werden in Höhe von 973.000,00 € veranschlagt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 1.064.000,00 € veranschlagt.

§ 4
Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 35.000.000,00 €.

§ 5
Verringerung Ausgleichsrücklage und allgemeine Rücklage

 

  
a)    Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt aufRücklage aufgebraucht
und 
b)    Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf  3.538.484,00 €
Summe        3.538.484,00 €

 

§ 6
Hebesätze der Realsteuern

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.    Grundsteuer 
a)    für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 250 v. H.
b)    für die Grundstücke (Grundsteuer B)           400 v. H.
2.    Gewerbesteuer         425 v. H.

                                                                                   

§ 7
Stellenplan

Es gilt der vom Stadtrat am 04.06.2025 beschlossene Stellenplan.

§ 8
Haushaltssanierungsplan nach § 82 a KSVG

Nach § 10 des Gesetzes über den Saarlandpakt findet die Bestimmung des KSVG über den Haushaltssanierungsplan keine Anwendung.

§ 9
Sonstige Bestimmungen

Abs. 1:  Deckungsfähigkeit nach § 18 KommHVO

              a)   Aufwendungen eines Teilhaushaltes sind mit Ausnahme der Personalauf­wendungen gegenseitig deckungsfähig.

              b)    Die Personalaufwendungen aller Teilhaushalte sind gegenseitig deckungs­fähig.

Abs. 2:  Übertragbarkeit nach § 19 Abs. 2 KommHVO

Nicht verbrauchte Aufwandsermächtigungen können bei Vorlage der gesetz­lichen Voraussetzungen durch Entscheidung des Fachbereichsleiters II in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Püttlingen, den 11.11.2025

Stadt Püttlingen

Die Bürgermeisterin
Klein