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Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.05.2014 (Amtsblatt S. 172) hat der Stadtrat am 11.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Gesamtergebnis

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf36.446.708,00 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf38.194.462,00 €
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf -    1.747.754,00 €

  

2.    im Finanzhaushalt mit

den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 325.060,00 €
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 574.060,00 €
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf - 249.000,00 €

   
   

den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf-  33.046,00 €
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf291.000,00 €
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf - 324.046,00 €


§ 2
Kreditaufnahme

Kredite für Investitionen werden in Höhe von 249.000,00 € veranschlagt.


§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.


§ 4
Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 35.000.000,00 €.


§ 5
Verringerung Ausgleichsrücklage und allgemeine Rücklage

a) Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf Rücklage aufgebraucht
und 
b) Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf 1.747.754,00 €
Summe1.747.754,00 €


§ 6
Hebesätze der Realsteuern

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.    Grundsteuer 
a)    für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)  250 v. H.
 b)     für die Grundstücke (Grundsteuer B) 360 v. H.
2.    Gewerbesteuer 425 v. H.


§ 7
Stellenplan

Es gilt der vom Stadtrat am 14.05.2024 beschlossene Stellenplan.


§ 8
Haushaltssanierungsplan nach § 82 a KSVG 

Nach § 10 des Gesetzes über den Saarlandpakt findet die Bestimmung des KSVG über den Haushaltssanierungsplan keine Anwendung.


§ 9
Sonstige Bestimmungen

Abs. 1:    Deckungsfähigkeit nach § 18 KommHVO

    a)     Aufwendungen eines Teilhaushaltes sind mit Ausnahme der Personalauf-wendungen gegenseitig deckungsfähig.

    b)    Die Personalaufwendungen aller Teilhaushalte sind gegenseitig deckungsfähig.

Abs. 2:    Übertragbarkeit nach § 19 Abs. 2 KommHVO

Nicht verbrauchte Aufwandsermächtigungen können bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen durch Entscheidung des Fachbereichsleiters II in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Püttlingen, den 11.12.2024

Stadt Püttlingen
Die Bürgermeisterin
Klein

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 92 Abs. 2 KSVG erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 2 ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut: 

Im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 der Stadt Püttlingen genehmige ich gemäß 
§ 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)

den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 249.000,- €.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 16.12.2024 bis zum 03.01.2025 im Rathaus Püttlingen, Zimmer Nr. 31 während der Dienststunden der Stadt Püttlingen öffentlich aus. 

Püttlingen, 13.12.2024 

Die Bürgermeisterin

Denise Klein