§ 1
Gesamtergebnis
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 36.446.708,00 € |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 38.194.462,00 € |
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | - 1.747.754,00 € |
2. im Finanzhaushalt mit
den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 325.060,00 € |
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 574.060,00 € |
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | - 249.000,00 € |
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | - 33.046,00 € |
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 291.000,00 € |
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | - 324.046,00 € |
§ 2
Kreditaufnahme
Kredite für Investitionen werden in Höhe von 249.000,00 € veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 35.000.000,00 €.
§ 5
Verringerung Ausgleichsrücklage und allgemeine Rücklage
a) Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf | Rücklage aufgebraucht |
und | |
b) Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf | 1.747.754,00 € |
Summe | 1.747.754,00 € |
§ 6
Hebesätze der Realsteuern
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer | |
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 250 v. H. |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 360 v. H. |
2. Gewerbesteuer | 425 v. H. |
§ 7
Stellenplan
Es gilt der vom Stadtrat am 14.05.2024 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Haushaltssanierungsplan nach § 82 a KSVG
Nach § 10 des Gesetzes über den Saarlandpakt findet die Bestimmung des KSVG über den Haushaltssanierungsplan keine Anwendung.
§ 9
Sonstige Bestimmungen
Abs. 1: Deckungsfähigkeit nach § 18 KommHVO
a) Aufwendungen eines Teilhaushaltes sind mit Ausnahme der Personalauf-wendungen gegenseitig deckungsfähig.
b) Die Personalaufwendungen aller Teilhaushalte sind gegenseitig deckungsfähig.
Abs. 2: Übertragbarkeit nach § 19 Abs. 2 KommHVO
Nicht verbrauchte Aufwandsermächtigungen können bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen durch Entscheidung des Fachbereichsleiters II in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
Püttlingen, den 11.12.2024
Stadt Püttlingen
Die Bürgermeisterin
Klein
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 92 Abs. 2 KSVG erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 2 ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 der Stadt Püttlingen genehmige ich gemäß
§ 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)
den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 249.000,- €.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 16.12.2024 bis zum 03.01.2025 im Rathaus Püttlingen, Zimmer Nr. 31 während der Dienststunden der Stadt Püttlingen öffentlich aus.
Püttlingen, 13.12.2024
Die Bürgermeisterin
Denise Klein