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Allgemeinverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Püttlingen über die Plakatwerbung und Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus aus Anlass der Kommunal- und Europawahl am 09.06.2024.

Parteien und sonstigen Wählergruppen, die zu den allgemeinen Kommunalwahlen und der Europawahl am 09.06.2024 zugelassen sind, werden aus Anlass der Wahlen nach § 18 des Saarländischen Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964 in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), zur Plakatwerbung auf Straßen sowie zur Errichtung von Informationsständen im öffentlichen Verkehrsraum, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, die nachstehenden Ausnahmen genehmigt: 
         
I. Plakatwerbung

Die Plakatwerbung darf innerhalb geschlossener Ortschaften unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:

a)    Der früheste Beginn der Wahlwerbung ist der 26.04.2024.

b)    Die Plakatwerbung ist unzulässig im Umkreis von 5,00 Metern im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen.

c)    Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.

d)    An Masten und Straßenlaternen dürfen maximal zwei Plaka-te/Doppelplakate übereinander angebracht werden.

e)    Bei Anbringung von Plakaten an Masten und Straßenlaternen bei Geh- und/oder Radwegen ist ein Lichtraumprofil von 2,50 m Höhe und über Fahrbahnen von 4,50 m Höhe freizuhalten.

f)    In jedem Straßenzug darf jede Partei/Wählergemeinschaft maximal jede 3. bzw. übernächste Anbringungsmöglichkeit (Masten und Straßenlaternen) nutzen.

g)    An jeder Anbringungsmöglichkeit darf je Partei/Wählergemeinschaft maxi-mal 1 Plakat bzw. 1 Doppelplakat angebracht werden. 

h)    In den folgenden Straßen und Bereichen dürfen Wahlplakate nur an den Masten und Straßenlaternen angebracht werden, welche mit einem Aufkleber „Wahlplakatierung erlaubt“ gekennzeichnet sind:

  • Innenstadtbereich Püttlingen:  Rathausvorplatz, Kardinal-Maurer-Platz, Rathausplatz, Untere Pickardstraße, Am Marktplatz, Marktstraße, Fußweg neben dem DM-Markt/vor der Sparkasse 
  • Burganlage Burg Bucherbach 
  • Bereiche um die Martinskirche und Herz-Jesu-Kirche, einschließlich Pfarrer-Rug-Park
    In diesem Fall gilt Buchstabe f) nicht.

i)    Der ruhende und fließende Verkehr darf nicht beeinträchtigt werden. Auf Gehwegen darf es nicht zu Behinderungen für Fußgänger kommen.

j)    Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.

k)    Plakattafeln, -träger und Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden.

l)    Die Plakatwerbung ist innerhalb von 10 Tagen nach dem Wahltag zu entfernen.

m)    Falls eine Freihaltung der beanspruchten Fläche vorübergehend aus Gründen des öffentlichen Interesses (bauliche oder sonstige Gründe) erforderlich ist, sind die Plakate für die Dauer dieser Inanspruchnahme zu entfernen bzw. ist von deren Aufstellung für den betreffenden Zeitraum abzusehen. Einen Ersatzanspruch für die durch die Räumung entstehenden oder hiermit verbundenen Schäden kann gegenüber der Genehmigungsbehörde bzw. sonstigen Verursachern, die mit Erlaubnis oder im Auftrag der Genehmigungsbehörde handeln, nicht geltend gemacht werden.

n)    Voraussetzung für das Anbringen von Plakaten bzw. Plakatständern auf privaten Grundstücken bzw. an privaten Gebäuden ist die Zustimmung des betreffenden Grundstückeigentümers.

o)    Das Anbringen von Wahlplakaten an den Fahrgastwartehallen der Bushaltestellen ist untersagt.

p)    Diese Allgemeinverfügung gilt nicht für die Aufstellung von Wahlsichtwerbung an so genannten freien Strecken der Landstraßen L.I.O. 136/ L.I.O. 139/ L.II.O. 269 außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadt Püttlingen. Die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis bleibt der Straßenbauverwaltung selbst vorbehalten und wird vom Landesbetrieb für Straßenbau in Neunkirchen auf Antrag erteilt.

q)    Der Boden darf durch das Aufstellen von Werbeträgern nicht beschädigt werden. Insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.

r)    Nicht ordnungsgemäß befestigte bzw. aufgestellte Schilder, die den Stra-ßenverkehr beeinträchtigen, werden auf Kosten des Aufstellers durch die Stadt Püttlingen entfernt.

s)    Diese Regelungen gelten nicht nur für die Plakattafeln der allgemeinen Wahlwerbung, sondern auch für Werbeschilder, die z. B. Veranstaltungshinweise der Parteien enthalten.

II. Informationsstände

Informationsstände dürfen in einer Größe bis 6 qm auf dem Kardinal-Maurer-Platz und dem Köllner Platz ab 6 Wochen vor dem Wahltermin täglich, mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, aufgestellt werden. Auf die Durchführung der Wochenmärkte und evtl. sonstige erteilte Sondernutzungserlaubnisse ist besondere Rücksicht zu nehmen.

III. Allgemeines

a)    Die Größe der Werbeträger darf DIN A 0 nicht überschreiten. Die Aufstellung von Großflächenplakaten bedarf einer gesonderten Genehmigung.
b)    Die Aufstellung von Plakaten und Informationsständen ist 10 Tage vorher unter Angabe der Anzahl, Größe und Aufstellorte der Plakate bzw. der Informationsstände sowie des Verantwortlichen durch die Parteien bzw. einem Beauftragten der Stadt Püttlingen gegenüber anzuzeigen.
c)    Diese Allgemeinverfügung berührt nicht die im Einzelfall erlassenen ordnungsbehördliche Untersagungsverfügungen, die auf Verstößen gegen Normen außerhalb des Straßenrechts beruhen, insbesondere dann, wenn Straftatbestände erfüllt werden, wie zum Beispiel das Verbreiten von Propagandamitteln oder das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder wenn in sonstiger Weise Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen.
d)    Die Parteien und Wählergruppen werden angehalten, sich einer freiwilligen Selbstbeschränkung zu unterwerfen und das Stadtbild nicht durch übermäßige Plakatierung zu beeinträchtigen.
e)    Das Bekleben und Besprühen der Straße oder deren Einrichtungen (z. B. Brückenpfeiler, Stützmauern) sowie des Straßenzubehörs im Sinne des § 2 Saarländisches Straßengesetz ist nicht erlaubt. 
f)    Nach Beendigung der unter I. und II. genannten Aktionen ist vom Veranstalter der ursprüngliche Verkehrszustand wiederherzustellen. Straßen und Bürgersteige sind zu ggfls. zu reinigen.

IV. Haftung

a)    Die Erlaubnisinhaber verpflichteten sich, den Bund, das Saarland, den Regionalverband Saarbrücken sowie die Stadt Püttlingen von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Inanspruchnahme dieser Gestattung auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden. Die Erlaubnisinhaber verpflichten sich ferner, die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die durch die Inanspruchnahme dieser Gestattung an den benutzten Flächen entstehen.

b)    Diese Allgemeinverfügung wird auf Gefahr der Nutzer erteilt. Die Nutzer haften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Verschuldungs- und Gefährdungshaftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser Allgemeinverfügung an Personen oder Sachen verursacht worden sind. Insbesondere haften die Nutzer für Unfälle aller Art, die auf die Inanspruchnahme dieser Allgemeinverfügung selbst zurückzuführen sind sowie für alle Schäden, die durch die Inanspruchnahme dieser Allgemeinverfügung den Verkehrsteilnehmern oder sonsti-gen Personen sowie den Grundstücken etc. zugeführt werden.

V. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

VI. Sofortvollzug 

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. 

Begründung:

Der sofortige Vollzug war anzuordnen. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Erhaltung der Verfügung überwiegt das Interesse der Verfügungsadressaten, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Erhaltung der Verfügung für die anstehenden Wahlen sowie mit Blick auf die Dauer von verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten würde durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und sich hieran anschließender Gerichtsverfahren vereitelt. Eine spätere Vollziehung wäre dann nicht mehr sinnvoll, weil dann zumindest teilweise, ggfls. sogar in vollem Umfang Erledigung eingetreten wäre. Demgegenüber treten die Interessen der Verfügungsadressaten zurück. 

VII. Hinweis 

Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen (§ 18 Abs. 8 StrG).

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Püttlingen, Rathaus I, Zimmer Nr. 19, erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken, Europaallee 11, 66113 Saarbrücken, gewahrt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Saarlouis die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Einlegung eines Widerspruchs keine auf-schiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dies bedeutet, dass auch dann, wenn gegen diese Verfügung Widerspruch eingelegt wird, den hier getroffenen Anordnungen nachgekommen werden muss. 

Die Schriftform kann durch die elektronische Form über den vom Zweckverband ego-Saar und der Stadt Püttlingen bereit gestellten virtuellen Briefkasten "ego-Mail" ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Die Erhebung eines Widerspruchs in anderer elektronischer Form (z. B. durch einfache E-Mail) ist unzulässig. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.puettlingen.de/rathaus-service/buergerdienste-online/ego-mail/ aufgeführt sind. 

Püttlingen, den 11.03.2024

Die Bürgermeisterin
der Stadt Püttlingen

Denise Klein