Alle Grundstückseigentümer haben zwischenzeitlich vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung bezüglich der Grundsteuer erhalten.
Folgende Internetseiten können Ihnen zum Ausfüllen hilfreich sein:
www.grundsteuererklärung-fuer-privateigentum.de | Über diese Seite können Sie die Grundsteuererklärung in einfacher Form übermitteln (z. B. Einfamilienhaus). |
www.grundsteuer.de/rechner | Auf dieser Seite kann die Grundsteuer nach dem neuen System berechnet werden. Beim Eingabefeld „Wohnfläche“ steht ein Button „Ermitteln“ zur Verfügung. Von hier aus können Sie die Seite |
www.wohnrechner.online/rechner | anklicken. Hier kann die gesamte Wohnfläche eines Hauses Raum für Raum berechnen werden, die Seite ist kostenlos. |
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärungen für Grundsteuerzwecke ist am 31.01.2023 offiziell abgelaufen. Laut Mitteilung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft fehlen im Saarland jedoch noch ca. 1/3 der Erklärungen.
Doch was passiert, wenn man die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nicht fristgerecht einreichen konnte?
Die Pflicht, die Feststellungserklärung einzureichen, besteht auch nach dem 31.01.2023 weiter. Reichen Sie Ihre Erklärung daher bitte schnellstmöglich ein.
Wer die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes nicht einreicht, wird zunächst durch die Finanzverwaltung ein Erinnerungsschreiben erhalten. Bis Ende April wird es keine Verspätungszuschläge, Zwangsmaßnahmen oder Schätzungen geben. Ab Mai wird sanktioniert.
Diese und andere häufige Fragen und Irrtümer hat das Ministerium beantwortet und in einem Informationsschreiben zusammengefasst.
Grundbesitz – darunter fallen unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft - wird in Deutschland auf Basis des reformierten Grundsteuerrechts zum Stichtag 01.01.2022 vollständig neu bewertet.
Die Feststellungen der Grundsteuerwerte für den im Saarland vorhandenen Grundbesitz (rd. 580.000 wirtschaftliche Einheiten) müssen von den saarländischen Finanzämtern (Saarbrücken II, Saarlouis und St. Wendel) bis Mitte 2024 weitestgehend abgeschlossen sein.
Für die Bemessung der Grundsteuer sind - wie nach bisherigem Recht - drei Schritte erforderlich:
1. | Grundsteuerwert Die Feststellung des Grundsteuerwertes des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt durch das Finanzamt. |
2. | Grundsteuermessbetrag Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgt ebenfalls durch das Finanzamt. Dazu wird der Grundsteuerwert mit der einschlägigen Grundsteuermesszahl multipliziert. |
3. | Grundsteuer Die Festsetzung der Grundsteuer ist Aufgabe der Stadt bzw. Gemeinde. Dazu wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. |
Die nach dem neuen Recht ab 2025 zu zahlende Grund-steuer und deren Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich erst aus dem Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser Bescheid wird, wie bisher, von der Gemeinde oder der Stadt, in der das Grundstück belegen ist, erlassen.
Eigentümerinnen und Eigentümer müssen für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch Stückländereien) in 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 abgeben.
Abgabepflichtig sind die jeweiligen Grundstückseigentümer zum 01.01.2022. Dies gilt auch, wenn der Grundbesitz danach veräußert wurde. Maßgeblich sind die tatsächlichen sowie die Wertverhältnisse am Stichtag 01.01.2022.
Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung ist am 30.03.2022 durch öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt (BStBl 2022 Teil I S. 205) erfolgt.
Gemäß § 228 Absatz 6 Bewertungsgesetz sind die Feststellungserklärungen grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Ab Juli 2022 kann dies kostenlos, sicher und bequem über das Steuerportal „MeinELSTER“ (www.elster.de) erledigt werden.
Die Erklärung ist bis zum 31.10.2022 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Die saarländische Finanzverwaltung beabsichtigt einen besonderen Service anzubieten, um die Herausforderung Grundsteuerreform gemeinsam erfolgreich zu meistern.
Allen Eigentümerinnen und Eigentümern mit Grundbesitz im Saarland soll Ende Juni 2022 ein Informationsschreiben nebst Datenblatt zugesandt werden.
Aus dem Informationsschreiben können allgemeine Informationen und das dem Grundstück oder dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugewiesene Aktenzeichen entnommen werden. (Hinweis: Das bisherige Einheitswertaktenzeichen bleibt weiterhin gültig.)
Das Datenblatt dient als Ausfüllhilfe für die Erklärungserstellung. Es wird folgende für die Erklärung erforderliche Daten enthalten:
Das durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte Datenblatt enthält keine gebäudebezogenen Informationen.
Für bebaute Grundstücke sind daher von der Eigentümerin/dem Eigentümer unter anderem die folgenden Daten zu ermitteln und im Rahmen der Feststellungserklärung anzugeben:
Der aktuelle Hebesatz ist im Regelfall nicht auf die neu festgestellten Grundsteuermessbeträge anzuwenden.
Die Kommunen werden die ab 01.01.2025 geltenden Hebesätze im Laufe des Jahres 2024 neu berechnen und neu festlegen.
Weitere Informationen auf der Homepage des Saarlandes zur Grundsteuerreform auf www.saarland.de