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Die Meldebehörde darf nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) neben den allgemeinen Melderegisterauskünften und gesetzlich vorgeschriebenen Datenübermittlungen an Behörden oder andere öffentliche Stellen in folgenden besonderen Fällen Melderegisterauskünfte erteilen bzw. Meldedaten übermitteln:

1. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen gemäß § 50 Absatz 1 BMG

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Bestimmend für die Zusammensetzung der Gruppen ist das Lebensalter, wobei die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht mitgeteilt werden dürfen.

2. Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen gemäß § 50 Absatz 2 BMG

Auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk darf die Meldebehörde über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern aus dem Melderegister folgende Auskünfte erteilen:

  • Vor- und Familienname
  • Doktorgrad
  • Anschrift sowie
  • Datum und Art des Jubiläums

Altersjubiläen im Sinne der entsprechenden Vorschrift sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

3. Auskünfte an Adressbuchverlage gemäß § 50 Absatz 3 BMG

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über deren Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

4. Auskünfte an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften gemäß § 42 Abs. 2 BMG

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienmitgliedern folgende Daten übermitteln:

  • Vor- und Familiennamen
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Geschlecht
  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
  • derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift
  • Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
  • Sterbedatum

Familienangehörige im Sinne der einschlägigen Vorschrift sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

Widerspruchsrecht

Es besteht für die betroffenen Personen die Möglichkeit jeder dieser Auskunftserteilungen bzw. Datenübermittlungen durch die Meldebehörde zu widersprechen. Wer von seinem Widerspruchs­recht Gebrauch machen will, kann bei der Meldebehörde, Rathaus Püttlingen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch einlegen.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf.

Achtung: Übermittlungssperren bzw. Widersprüche gegen eine der oben genannten Datenübermittlungen, welche bereits im Melderegister eingetragen sind, bleiben bestehen! In solchen Fällen brauchen Sie nicht erneut zu widersprechen.

Ein entsprechender Vordruck für die Widerspruchseinlegung ist auch im Internet unter www.puettlingen.de/rathaus-service/formulare-antraege/ über das Formular „Datenschutz - Widerspruch Datenübermittlung“ zum Download eingestellt.

Püttlingen, den 05.09.2023

Die Bürgermeisterin

gez.

Klein