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Attraktive Innenstadt

VERFÜGUNGS-FONDS

Förderrichtlinie

§ 1
Begriff des „Attraktive Innenstadt-Fonds“
Der „Attraktive Innenstadt-Fonds“ – nachfolgend: AI-Fonds – ist ein nachhaltiges, umsetzungsorientiertes Beratungs- und Finanzierungsinstrument zur Aufwertung und Attraktivierung der Innenstadt innerhalb des Fördergebietes „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ von Püttlingen.

§ 2
Ziel und Zweck des AI-Fonds


(1)    Ziel des AI-Fonds ist die nachhaltige Weiterentwicklung der Püttlinger Innenstadt zur langfristigen Sicherung innerstädtischer Funktionen. Dies soll durch die gezielte Initiierung von Einzelprojekten sowie von Bereichen mit Umstrukturierungspotential durch die Zusammenarbeit von privater und öffentlicher Hand unter dem Dach des AI-Fonds erreicht werden.

(2)    Zweck der Förderung ist die Attraktivitätssteigerung des Standortes Innenstadt für die Funktionen Handel, Dienstleistung, Gastronomie und Wohnen. Gefördert werden Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Teilräumlichen Entwicklungskonzept (TEKO):

  • Stärkung innerstädtischer Funktionen und Aufwertung des Stadtbildes
  • Belebung des Einzelhandels
  • Beseitigung von Verkaufsflächen-Leerständen sowie Vermeidung von Leerstandsentstehung durch Nutzungsänderung mit Inhaberwechsel
  • Imagebildung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Mitmachaktionen / Festivitäten in der Innenstadt
  • Aktionen / Workshops zur Aufwertung der Innenstadt
  • Integration und Aktivierung einzelner Bevölkerungsgruppen

(3)    Der AI-Fonds entwickelt und fördert in eigener Verantwortung die Ziele und Zwecke dieser Richtlinien.

(4)    Der im Städtebau-Förderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ integrierte Verfügungsfonds ermöglicht für den AI-Fonds voraussichtlich jährlich ein Budget in Höhe von 20.000,00 € bis zum Ende der Förderperiode des Städtebauförderprogrammes ‚Aktive Stadt- und Ortsteilzentren‘. Voraussetzung für die öffentlichen Mittel jährlich in Höhe von 10.000,00 € ist, dass ebenfalls jährlich 10.000,00 € private Mittel eingebracht werden (50% <> 50% Anteil).

§ 3
Organisation des AI-Fonds


(1)    Lenkungsgruppe AI-Fonds
Die Lenkungsgruppe setzt sich aus der Kommune (Verwaltung – Politik:  Werksausschuss), dem Zentrumsmanager / dem Vertreter des Zentrumsmanagements und weiteren Vertretern der privaten Akteure/ Geldgeber zusammen, wobei die privaten Vertreter einen Querschnitt der Interessen möglichst aller Akteure in der Innenstadt abbilden sollen. Die Zusammensetzung sollte alle zwei Jahre überprüft werden. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist mit 23 für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Eine namentliche Vertretungsregelung ist möglich. Um ein Übergewicht aus Politik zu verhindern, können die privaten Vertreter bis zu 3 Vertreter mehr in das Gremium entsenden. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
Das Gremium entscheidet über und legitimiert die Mittelfreigabe aus dem AI- Fonds. Dabei sind direkt Betroffene (z.B. Vermieter des Leerstandes) sowie Konkurrenten des Bewerbers von der Beratung und Abstimmung auszuschließen.

Der AI-Fonds wird dem Werksausschuss des Stadtrates Püttlingen angegliedert. Ausschussvorsitzender ist der Bürgermeister der Stadt Püttlingen. Dem Ausschuss obliegt die Verantwortung für den AI-Fonds im Rahmen dieser Richtlinien. Er ist besonders zuständig für die Genehmigung der Förderrichtlinie innerhalb des Handlungskonzeptes im Bereich des TEKO (Teilräumliches Konzept).

(2)    Geschäftsstelle „Attraktive Innenstadt“
Die Fonds-Verwaltung, Geschäftsstelle und Verwaltungsaufgaben des AI-Fonds Püttlingen werden durch das Zentrumsmanagement wahrgenommen. Die Lenkungsgruppe stimmt inhaltlich den Förderungen aus dem AI-Fonds nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien zu.

 (3) AI-Fonds-Verwalter
Der AI-Fonds-Verwalter der Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
Organisatorische und inhaltliche Verantwortung des AI-Fonds   
-    Kontrolle und Einhaltung des Handlungskonzeptes „Aktive Zentren“          
-    Berichtswesen gegenüber dem Werksausschuss
-    Formale Abwicklung der AI -Antragsverfahren

§ 4
Räumlicher Geltungsbereich des AI-Fonds


Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Fördergebietes „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ in der Innenstadt Püttlingen liegen.
Der kartografisch abgegrenzte Innenstadtbereich ergibt sich aus der Anlage 1.


§ 5
Grundsätze der Förderung


(1)    Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen, die dem Ziel und Zweck des AI-Fonds nach § 2 entsprechen und nachweislich die nachfolgenden Anforderungen erfüllen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch den AI-Fonds besteht nicht.

(2)    Förderungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel, Datum des Antragseingangs und unter Berücksichtigung der Förderrichtlinien gewährt werden.

(3)    Dabei erfolgt die Genehmigung von Mietzuschüssen durch die Lenkungsgruppe nach folgenden Kriterien:
-    Bei der Förderung einer Leerstandsbeseitigung muss das Ladenlokal mindestens zwei Monate leer gestanden haben. In Ausnahmefällen oder zur Vermeidung einer Leerstandsentstehung bei Nutzungswechsel inklusive Inhaber kann von dieser Bedingung abgesehen werden.
-    Überregionale Ketten sind von einer Bezuschussung auszunehmen. Franchiseunternehmen sind ebenfalls von einer Bezuschussung auszunehmen, wenn die anfallenden Gewerbesteuern nicht in Püttlingen entrichtet werden.
-    Geschäftsmodelle, welche den Erhalt oder gar die Erweiterung mit der Versorgung von Waren und Dienstleistungen der örtlichen Bevölkerung bieten oder solche mit erkennbarem Alleinstellungsmerkmal, welches dazu geeignet erscheint, Kunden auch von außerhalb der Kommune anzuziehen, sind im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung hierbei zu bevorzugen.
-    Kommt es lediglich zu einer Verlagerung des Standorts innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches wird kein Mietzuschuss gewährt.
-    Einzelhandels-, Gastronomie- sowie Dienstleistungsunternehmen mit einer hohen Kundenfrequenz sind ebenfalls zu bevorzugen.
-    Geförderte Ladenlokale müssen folgende Qualitätskriterien über den Förderzeitraum erfüllen: bei der äußeren Gestaltung sind eine eindeutige und attraktive Firmierung, ein freier Ladeneingang sowie saubere und aktuell dekorierte Schaufenster vorhanden sein. Für das Erscheinungsbild schädliche und unschöne Ladenlokale kann die Zahlung von Fördergeldern eingestellt werden. Darüber entscheidet die Lenkungsgruppe.
-    Geförderte Ladenlokale müssen sich für die Dauer des Förderzeitraums an Aktivitäten zur Attraktivitätssteigerung beteiligen (z.B. verkaufsoffene Sonntage). Ansonsten kann die Zahlung von Fördergeldern eingestellt werden. Darüber entscheidet die Lenkungsgruppe.

(4)    Die zu fördernden Projekte und Maßnahmen dürfen weder öffentlichem und privatem Recht noch öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(5)    Gefördert werden können grundsätzlich nur Projekte und Maßnahmen, für die nicht gleichzeitig Fördermittel aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden; eine kumulative Förderung ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.

§ 6
Gegenstand der Förderung und förderungsfähige Leistungen
(1)    Gefördert werden können bauliche und nichtbauliche Maßnahmen, die zu einer Verbesserung des Stadtbildes und/oder zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Funktionen Wohnen, Dienstleistungen und Gewerbe führen. Sie müssen den Zielen und Zwecken gem. § 2 entsprechen und dem Handlungskonzept „Aktives Zentrum“ untergeordnet sein. Die Maßnahmen müssen im öffentlichen Interesse liegen.

(2)    Förderungsfähige Leistungen hierbei sind (entsprechend Anlage 2):
1.    Investive Leistungen
2.    Investitionsvorbereitende Maßnahmen
3.    Investitionsbegleitende Maßnahmen (Mietzuschuss)

(3)    Die Maßnahmen aus dem Verfügungsfonds dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen des teilräumlichen Entwicklungskonzepts (TEKO) stehen.

§ 7
Antragssteller und Zuwendungsempfänger


(1)    Zuwendungsempfänger können Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende innerhalb des räumlich abgegrenzten Geltungsbereiches des TEKO-Förder- gebietes sowie Vereinsinstitutionen (z.B.: Verkehrsverein / Stadt-Marketingverein/ Fördervereine) sein.
Antragsberechtigt sind alle natürlichen oder juristische Personen.

(2)    Der Antragssteller hat seine zur Förderung vorgesehenen Projekte und Maßnah-men gemäß Antragsformular (Anlage 3) bei der Geschäftsstelle des AI-Fonds einzureichen. Beizufügende Antragsunterlagen sind:

-    Lageplan, soweit erforderlich
-    Maßnahmenbeschreibung, ggf. erforderliche Pläne, Beschreibung der einzelnen Maßnahmen oder der Projektbausteine gemäß dem Antragsformular,
-    Kostenschätzungen bzw. Kostenangebote, Detaillierter, prüffähiger Kostenvoranschlag mindestens zweier Fachbetriebe über alle erforderlichen Arbeiten zur Durchführung der Maßnahme,
Vertragsentwurf (z.B.: Mietvertrag), rechtsgültiger Vertrag ist nachzureichen.
-    Angaben zur Beantragung weiterer Zuschüsse (vgl. § 5 Abs. 4),
-    Angaben zu Genehmigungen. Alle zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Genehmigungen sind vor Maßnahmenbeginn einzuholen.

Die Durchführung der Projekte und Maßnahmen muss jederzeit durch den AI-Fonds-Verwalter überprüft werden können. Die Genehmigung erfolgt durch die Lenkungsgruppe.

§ 8
Art und Umfang der Förderung


(1)    Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse oder durch Zinszuschüsse.
Hierbei ist zu beachten:
-    Als förderungsfähige Kosten nach § 6 können bis zu 100 % der nachgewiesenen Investitionskosten angenommen werden, bzw.:
Monatlicher Mietzuschuss (Grundlage: ortsübliche Miete = 6,00 €/m²) jedoch bis max. 50% der vertraglich festgesetzten Miete, gestaffelt nach Verkaufsfläche zur Beseitigung von Leerständen.
-    Die Förderung ist für die beantragten Projekte und Maßnahmen zweckge-bunden zu verwenden und über einen Verwendungsnachweis zu dokumentieren.
-     Etwaige Mehrkosten können nur in unvorhersehbaren oder unabweisbaren Fällen nach Prüfung in die Förderung einbezogen werden.

(2)    Bei der Einzel-Förderung als Zuschuss sollte bis max. 20 % der förderungsfähigen Kosten durch den AI-Fonds übernommen werden. Dies gilt bis zu einer Obergrenze von 5.000,00 € (pro Maßnahme bzw. pro Jahr) als Förderungshöchstbetrag.
In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 50% der förderfähigen Kosten übernommen werden und kann von dem Förderhöchstbetrag von 5.000,00 € abgewichen werden. Die Entscheidung über die maximale Zuschusshöhe erfolgt im Detail durch die Lenkungsgruppe.

(3)    Der Mietkostenzuschuss wird begrenzt auf max. 50 % der Miete, gestaffelt nach Größe:   

Einheit bis      75 m² in Höhe von bis max. 225,00 €
Einheit bis    125 m² in Höhe von bis max. 375,00 €
Einheit über 125 m² in Höhe von bis max. 500,00 €
und über die Dauer von längstens 12 Monaten.
Ein Antragsteller kann für das gleiche Mietobjekt nur einen Antrag stellen. Eine Verlängerung der Förderung über 12 Monate hinaus ist demnach ausgeschlossen.

§ 9
Antragstellung und Antragsverfahren


(1)    Die Antragstellung auf Förderung erfolgt bei der Geschäftsstelle des AI-Fonds.

(2)    Mit dem Projekt oder der Maßnahme /Vertragsabschluss darf erst begonnen werden nach Erhalt des Zuschuss-/Förderbescheides der Lenkungsgruppe für die Mittel aus dem AI-Fonds.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsstelle des AI-Fonds auf Antrag dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn schriftlich zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden.

§ 10
Bewilligung und Mittelverwendung


(1)    Die Entscheidung über die Art und den Umfang der Förderung der beantragten Projekte und Maßnahmen erfolgt durch die Lenkungsgruppe nach Maßgabe des § 3.

(2)    Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt nach Prüfung der Rechnungen und des Verwendungsnachweises durch die Geschäftsstelle des AI-Fonds.

(3)    Für den Nachweis der entstandenen Kosten gegenüber der Geschäftsstelle des AI-Fonds gilt:

-    Die Kosten sind über Originalrechnungen nachzuweisen
-    Die angefallenen Kosten werden durch den AI-Fonds-Verwalter geprüft.
-    Der Zuwendungsempfänger legt einen Bericht über die einzelnen Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten zur Evaluierung in Form eines Verwendungsnachweises vor.
Der Zuschuss zu den Mietkosten erfolgt nach Vorlage Überweisungsbeleg Bankinstitut.
Die Förderung wird im Nachhinein ausgezahlt. Bei Antragstellung vor der Ladeneröffnung zählt der Tag der Ladeneröffnung als Stichtag, ab dem die Förderung nachträglich gezahlt wird. Falls der Antrag nach der Ladeneröffnung gestellt wird, zählt als Stichtag der Tag des Eingangs beim Zentrumsmanagement/der Stadt, ab dem die Förderung im Nachhinein ausgezahlt wird.

Entspricht die Ausführung nicht den Zustimmungsvoraussetzungen, behält sich die Geschäftsstelle des Zentrumsmanagers die Rücknahme bzw. anteilige Reduzierung der bewilligten Fördermittel vor.

In Einzelfällen kann die Lenkungsgruppe mit Zustimmung des Werksausschusses abweichend von bestehenden Richtlinien entscheiden.

§ 11
Zeitlicher Geltungsbereich


Diese Förderrichtlinie des AI-Fonds tritt mit Beschluss des Stadtrates der Stadt Püttlingen vom 26. Oktober 2011 nach Veröffentlichung in Kraft, und endet mit Auslaufen des Förderprogramms „Aktive Stadt- und Orteilzentren“.
Die letzte Änderung der Richtlinie erfolgte am 17.05.2017.

Püttlingen, den 17.05.2017
Der Bürgermeister

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