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Seit dem 01.01.2001 werden die Abwassergebühren der Stadt Püttlingen nach dem gesplitteten
Gebührenmaßstab erhoben. Das bedeutet, dass die Abwassergebühr nicht mehr, wie in den Jahren
zuvor, ausschließlich aus dem Verbrauch an Frischwasser ermittelt wird. Sie wird vielmehr in zwei
Anteile aufgeteilt (”gesplittet”):

 

  1. ein Anteil für die Ableitung des Schmutzwassers (Schmutzwassergebühr)
    Sie wird nach wie vor aus dem Verbrauch an Frischwasser ermittelt. (m³)

  2. ein Anteil für die Ableitung des auf den befestigten Flächen des Grundstückes anfallenden  Regenwassers. Dieser Regenwasseranteil war bisher in der Gesamtgebühr “versteckt” und wird  nun als separate Gebühr ausgewiesen. (Niederschlagswassergebühr)
    Sie wird nach der Größe der überbauten und versiegelten Flächen, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation abfließt, bemessen. (m²)


Um die versiegelten Flächen der Grundstücke möglichst genau zu ermitteln, wurde im Jahr 2000
eine Überfliegung durchgeführt, wobei die befestigten Flächen erfasst wurden. Wenn ein Grundstück
erst nach diesem Datum bebaut wurde oder Flächen baulich verändert wurden, sind wir bei der
Ermittlung der versiegelten Flächen auf Ihre Hilfe angewiesen .Wir bitten Sie deshalb, uns jegliche
Änderung der Flächen die Einfluss auf die Versiegelung hat, zeitnah mitzuteilen. Stichtag ist hierbei
der 30. September eines jeden Jahres.

Wichtig! Nur die Flächen die direkt (durch Kanalhausanschluss am öffentlichen Hauptkanal)
oder indirekt (Ableitung des Niederschlagswassers aufgrund der Gefälleverhältnisse über Gehweg
oder Straße in die öffentliche Kanalisation)
in die öffentliche Kanalisation entwässern, sind
tatsächlich gebührenpflichtig und müssen angegeben werden.
 
Niederschlagswasser von Flächen, das in ein Gewässer (Weiher, Teich, Bach ohne Überlauf in Kanal)
geleitet wird oder großflächig versickert, ist nicht gebührenpflichtig. Diese Flächen müssen nicht
angegeben werden! Bei einer Versickerung der Flächen ist darauf zu achten, dass Nachbargrund-
stücke davon unberührt bleiben, da ansonsten Schadensersatzansprüche der betroffenen Nachbarn
entstehen können.

Bei den versiegelten Flächen unterscheidet man:

        100% versiegelte (wasserundurchlässige) Flächen
         z.B. Asphalt, Beton, Plattenbeläge, Verbundsteine und ähnliches.

        50% versiegelte (teilweise wasserdurchlässige) Flächen
         z.B. Rasengittersteine, Pflaster mit breiten Fugen (min1cm), begrünte Dächer, Ascheflächen,
        Ökopflaster, Splitt und ähnliches.

         nicht versiegelte (wasserdurchlässige) Flächen
         z.B. Rasen, Schotterrasen, Rollkies, grober Schotter und ähnliches.

Bei Gebäudeflächen spricht man von der “überbauten Fläche”. Diese beinhaltet die Dachflächen
von Gebäuden (hierbei bleiben Dachneigungen unberücksichtigt) einschließlich der Dachüberstände,
Dachrinnen und Balkone. Alle Flächen, die über eine Drainage in den Kanal einleiten, müssen ebenfalls
als versiegelt angegeben werden.



 

Zuständig:
Eigenbetrieb Technische Dienste Stadt Püttlingen

In der Schäferei 8
66346 Püttlingen
Rathaus Köllerbach

Tel: 06898 / 691-0,
Fax: 06898 / 691-239

Das Kanalnetz erstreckt sich über eine Länge von rund 110 Kilometern.

Informationen auch unter: www.entsorgungsverband.de

Rückfragen zur "Gesplitteten Abwassergebühr"

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Eigenbetrieb Technische Dienste:
Frau Maric

Telefon: 06898 / 691-232
E-mail: sabine.maric(at)puettlingen.de


Montag-Mittwoch: 08:30-17:00 Uhr